Zwangsvollstreckung: Wie kann ich ein Urteil aus dem Ausland vollstrecken?

Das deutsche Recht kennt die Zwangsvollstreckung, das österreichische Recht nennt es liebevoll Exekution. Zwangsvollstreckung und Exekution sind zwei Rechtsinstrumente, die in Deutschland und Österreich zur Durchsetzung von Forderungen und Urteilen eingesetzt werden. Obwohl beide Verfahren das gleiche Ziel verfolgen, gibt es einige wichtige Unterschiede in Bezug auf ihre rechtlichen Grundlagen, Verfahren und Durchführung. Dieser Blog-Artikel soll einen ersten Überblick über die Unterschiede zwischen der Zwangsvollstreckung in Deutschland und der Exekution in Österreich geben.

Welche rechtlichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung gelten?

Die Zwangsvollstreckung in Deutschland ist als eigener Teil der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt. Die Exekution in Österreich hingegen beruht auf der Exekutionsordnung (EO) und dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG).

Wie kann ich ein Urteil im Ausland vollstrecken?

Die Vollstreckung eines in Deutschland ergangenen Urteils ist in Österreich ebenso möglich, wie ein in Österreich erlassener Titel in Deutschland. Es bedarf hierfür allerdings vorab einer sogenannten europäischen Vollstreckbarkeitsbestätigung. Diese stellt auf Antrag das Erstgericht, welches die Entscheidung erlassen hat, aus. Von Vorteil ist ein statt dem nationalen Klageverfahren sogleich beantragtes Europäisches Mahnverfahren oder ein Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen, die eine gesonderten Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht benötigen.​

Als wesentlicher Unterschied gilt: Während in Österreich das Verfahren zur Vollstreckung vollständig elektronisch abgehandelt wird, gilt dies in Deutschland nur bedingt. Der Gläubiger in Deutschland muss für die Zwangsvollstreckung zwingend den vollstreckbaren Titel IM ORIGINAL als Papierdokument mit allen Bestätigungen und Klauseln beim Vollstreckungsgericht einreichen. Dieser kann dem elektronisch eingereichten Vollstreckungsantrag zwar nachgereicht werden, dennoch ist der Postweg zwingend erforderlich.

Welche Möglichkeiten einer effektiven Vollstreckung habe ich?

Die Vollstreckung hat auch hier Unterschiede sowohl in den Begrifflichkeiten als auch in der Durchführung. Die Forderungsexekution in Österreich ist mit dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Deutschland gleichzusetzen. Ebenso entspricht der Zwangsvollstreckungsauftrag dem Antrag auf Fahrnisexekution in Österreich.

Letztendlich kann der Gläubiger verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen wie Kontopfändungen, Gehaltspfändungen oder die Zwangsversteigerung von Immobilien beantragen. Ebenso wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, die Vollstreckung durchzuführen und das pfändbare Vermögen zu verwerten.

Exekutionspakete vs. Eidesstattliche Versicherung

In Österreich muss der Gläubiger nicht erst die erfolglose Pfändung und anschließende Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher abwarten, um an Informationen über die Vermögenslage des Schuldners zu gelangen. Vielmehr gibt es verschiedene Exekutionspakete. So kann der Exekutionsantrag mit einer elektronischen Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger nach § 295 EO kombiniert werden, § 19 EO. So wird der Arbeitgeber des Schuldners sogleich im Exekutionsverfahren ermittelt und in der weiteren Folge die Gehaltspfändung in die Wege geleitet.

Die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses bzw. in Deutschland die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung kann ebenso beantragt werden.

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