Reisepreisminderung und entgangene Urlaubsfreude
Eine Reise soll Entspannung und Freude bringen, doch wenn unvorhergesehene Probleme auftreten, haben Reisende das Recht auf eine angemessene Reisepreisminderung. In diesem Artikel erfahren Sie mehr über Ihre Rechte und die Schritte, die Sie unternehmen können, um bei Reiseunannehmlichkeiten finanziell entschädigt zu werden.
Gründe für Reisepreisminderung
Reisepreisminderungen können aus verschiedenen Gründen geltend gemacht werden, darunter erhebliche Mängel in der Unterkunft, unerwartete Änderungen im Reiseverlauf oder nicht erfüllte Leistungsversprechen des Reiseveranstalters. Sorgen Sie für eine ausführliche Dokumentation des Reisemangels vor Ort durch Fotos. Hilfreich sind auch die Kontaktdaten anderer Reisender, welche gegebenenfalls später als Zeugen benannt werden können.
Im Rahmen dieses Vertrages hat der Reiseveranstalter die Pflicht, die Reise frei von Reisemängeln zu verschaffen, § 651i I BGB (D) bzw. § 12 PRG (AT). Im Falle von erheblichen Beeinträchtigungen während Ihrer Reise haben Sie das Recht auf eine finanzielle Entschädigung.
Konkretes zum Reisemangel regeln verschiedene Reisepreisminderungstabellen, welche vom ADAC, vom Landgericht Frankfurt und auch in der Wiener Liste jedes Jahr aktualisiert zur Verfügung gestellt wird.
Wichtig ist die sofortige Mängelanzeige!
Ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises kann nur dann erfolgreich durchgesetzt werden, dass wenn der Reisemangel dem Reiseveranstalter umgehend noch vor Ort im Urlaub angezeigt wird. Dabei genügt nicht die Information von Hotelanstellten oder ähnlichem.
Tipp: Suchen Sie die Reiseleitung vor Ort auf und lassen Sie sich die Beschwerde schriftlich bestätigen. Die Dokumentation Ihrer Mängelanzeige ist bei der späteren Durchsetzung von Ansprüchen sehr wichtig. Zusätzlich sollte auch der Reiseveranstalter auf seiner Homepage sofort kontaktiert und zur Abhilfe aufgefordert werden. Aber auch hier gilt: Kontaktformulare sind nur dann sinnvoll, wenn Sie durch Screenshots oder ähnliches ihre Mängelanzeige dokumentieren und später mit Datum und Uhrzeit versehen vorlegen können.
Entgangene Urlaubsfreude
Der sogenannte Anspruch auf entgangene Urlaubsfreude kann nur unter bestimmten Umständen geltend gemacht werden. Die Schwelle einer Gesamtbeeinträchtigung von mehr als 50 % muss überschritten worden sein. Unter Gesamtwürdigung der Umstände der Reise steht dem Reisenden dann ein weiterer Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu BGH-Rechtsprechung (NJW 2005,1047). Wird beispielsweise eine Pauschalreise vom Reiseveranstalter abgesagt, ohne dass eine adäquate Ersatzreise angeboten wird, kann der Reisende nicht nur den Reisepreis zurückfordern, sondern nochmals 50 % zusätzlich als entgangene Urlaubsfreude.
Wichtig: Der Anspruch auf entgangene Urlaubsfreude kann zusätzlich zur Reisepreisminderung gefordert werden!
Fazit
Informieren Sie sich über Ihre Rechte, handeln Sie umsichtig vor Ort und setzen Sie Ihre Ansprüche innerhalb der gesetzlichen Fristen durch. Bei rechtlichen Fragen oder Problemen während dieses Prozesses stehe ich Ihnen Ihnen auch kurzfristig mit einer telefonischer Beratung zur Seite.