Scheidung in Deutschland und Österreich: ein Vergleich

In diesem Artikel erfahren Sie mehr über die grundlegenden Aspekte und Herausforderungen des europäischen Scheidungsrechts sowie darüber, wie Sie sich in diesem rechtlichen Umfeld am besten orientieren können. Erfolgt die Ehescheidung mit Rechtsbezug zu Deutschland und Österreich, spielen die Rechtsordnungen beider Länder sowie die Europäische Verordnung Brüssel IIa-Verordnung eine Rolle.

Anwendbares Recht und Gerichtszuständigkeit

Eine der komplexen Fragen im europäischen Scheidungsrecht betrifft die Bestimmung des anwendbaren Rechts und des zuständigen Gerichts. Da innerhalb der Europäischen Union unterschiedliche Rechtsordnungen existieren, ist es entscheidend zu klären, welches nationale Recht auf die Scheidung anwendbar ist und welches Gericht für den Fall zuständig ist.

  • Die Brüssel IIa-Verordnung regelt die Zuständigkeit für Scheidungen. Berücksichtigt werden u. a. der letzte gemeinsame Wohnsitz des Paares oder, sollte eine räumliche Trennung bereits erfolgt sein, der Wohnsitz der gemeinsamen und von einem Partner betreuten minderjährigen Kinder.
  • Für die unabhängig davon zu klärende Frage, welches Recht auf die Ehescheidung anwendbar ist, wird auf die Rom III-Verordnung zurückgegriffen. Entscheiden ist auch hier nicht etwa die Staatsangehörigkeit der Partner sondern deren Wohnsitz in verschiedenen Abstufungen.

Anerkennung von Scheidungsurteilen in anderen EU-Ländern

Eine in einem EU-Land (außer Dänemark) ausgesprochene Scheidung wird grundsätzlich in anderen Mitgliedstaaten anerkannt. Dennoch können hierbei Herausforderungen auftreten, insbesondere wenn es um die Umsetzung von Entscheidungen über Unterhalt, Sorgerecht und Vermögensaufteilung geht.

Die wesentlichen Unterschiede im Scheidungsrecht

Wesentliches und bedeutsamstes Unterscheidungsmerkmal für Ehescheidungen nach österreichischem oder deutschen Recht ist das sogenannte Verschuldensprinzip.

  • Nach österreichischem Recht findet das Verschuldensprinzip Anwendung, nicht aber nach deutschem Recht. Das Verschuldensprinzip besagt, dass eine Ehe aufgrund bestimmter Verfehlungen eines Partners aufgelöst werden kann. Anders als beim Prinzip der einvernehmlichen Scheidung, bei dem beide Ehepartner der Auflösung zustimmen müssen, erfordert das Verschuldensprinzip das Vorliegen eines bestimmten Fehlverhaltens, das als Grund für die Scheidung dient. Typische Gründe, die das Verschuldensprinzip rechtfertigen können, sind Ehebruch, körperliche oder emotionale Misshandlung, sowie Suchtprobleme oder finanzielle Veruntreuung. Eine gemeinsame einvernehmliche Scheidung ist stattdessen bei gemeinsamer Übereinkunft selbstverständlich möglich.
  • Im Gegensatz dazu fragt das deutsche Recht grundsätzlich nicht nach dem Grund der Scheidung, sondern setzt lediglich eine Trennung der Ehepartner sowie die Regelung der Scheidungsfolgesachen inklusive des Zugewinnausgleichs voraus.
  • Wichtig ist auch der nach deutschem Recht durchzuführende Versorgungsausgleich, bei welchem dem Ehepartner die während der aufrechten Ehe erworbenen Rentenanwartschaften / Pensionsansprüche des jeweils anderen verrechnet und ausgeglichen werden.

Eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung oder Scheidungsvereinbarung sollte in jedem Fall bis zum Zeitpunkt der Scheidung getroffen worden sein.

Fazit

Grenzüberschreitende Scheidungen erfordern spezifische Kenntnisse im Europäischen Familienrecht. Ein erfahrener Anwalt kann nicht nur bei der Auswahl des anwendbaren Rechts und der Zuständigkeit der Gerichte unterstützen, sondern auch die Umsetzung aller Scheidusfolgefragen sicherstellen.

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